Satzung des Vereins

Satzung für die Waldsiedlung Iggelheim e.V.

§1 Name

Der Verein führt den Namen „Waldsiedlung Iggelheim e.V.“

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 67459 Böhl-Iggelheim, eingetragen beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein.

§3 Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des Vereins ist der Zusammenschluß der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in den Gewannen Ludwigsfeld, Maxfeld und Im Lustjagen der Gemarkung Iggelheim, mit den Strassen 1. Maxfeldweg, 2. Maxfeldweg, Am Waldend, Am Haidbuckel, Im Lustjagen und der südliche Teil der Hanhofer Straße – von Beginn der Waldsiedlung bis Vogelpark – zum Erhalt des Gebietscharakters, seiner Fortentwicklung sowie zur Förderung des Landschafts- und Vogelschutzes unter der Wahrung ihrer Interessen.
Sanierungsmaßnahmen – soweit erforderlich – können nach besonderer Beschlußfassung der Mitglieder zeitweise Aufgabe des Vereins werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, wenn er sich verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, die Beiträge zu entrichten und die Interessen des Vereins nach Satzung zu vertreten. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrages erworben. 
  3. Gleiches gilt für fördernde Mitglieder. 
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Sie sind jedoch verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Belange durch den Verein, soweit diese nach § 3 (Zweck und Aufgabe) und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gefördert werden können.
  2. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Verein wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, eine/n Schriftführer/in und eine/n Kassenführer/in.
  2. Der Vorstand nimmt die Interessen der Vereinsmitglieder wahr, führt die Beschlüsse der Vereinsorgane aus und vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl des neu gewählten Vorstandes im Amt.
  4. Während der Wahlperiode ist eine Neuwahl des/der Vorsitzenden oder seiner/es Stellvertreterin/-vertreters durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich bei dem/der Schriftführer/in beantragt.

§8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und 6 Beisitzern. Es können Beisitzer-Stellen unbesetzt bleiben.
  2. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
  3. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  4. Die Vorstandschaft erhält ihre Auslagen nach Aufwand ersetzt.

§9 Die Mitglieder-Versammlung

Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandschaft gemäß §7+8
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandes und dessen Entlastung.
  3. Beschlussfassung über die auszuführenden Maßnahmen.
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach der Satzung ihr übertragene Angelegenheiten.

Die ordentliche Mitglieder-Versammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich bzw. durch Aushang in den Schaukästen einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt oder die Vorstandschaft dies mehrheitlich beschließt.

Den Vorsitz der Mitglieder-Versammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende und im Falle dessen/derer Verhinderung der/die Schriftführer/in.

Dringlichkeitsanträge können in der Mitglieder-Versammlung eingebracht werden, wenn 2/3 der Versammelten zustimmen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und vom/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§10 Beschlussfassung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und bei der Auflösung des Vereins ist 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

Sollte bei der ersten Versammlung, die die Auflösung des Vereins behandelt, eine 2/3 Mehrheit nicht zustande kommen, so muß zu einer 2. Versammlung mit dem Hinweis eingeladen werden, dass auch mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse gefasst werden können.

§11 Beitragszahlung

Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe der Beiträge kann in jedem Geschäftsjahr durch die Mitglieder-Versammlung für das folgende Jahr neu festgesetzt werden.

§12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgrund der Beschlußfassung der Mitglieder-Versammlung aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zu.

Hierüber entscheidet die Mitglieder-Versammlung.

Böhl-Iggelheim, den 28. Mai 1995

Geändert: am 19. November 2010